AR GVP 33/2021 Nr. 3807 Kantonale Gebäudeversicherung. Berechnung eines Teilschadens nach Hausbrand. Der versicherungs- rechtlich massgebende Schaden ist grundsätzlich anhand des Versicherungswerts des Gebäudes zu schätzen. Wurde der Versicherungswert aufgrund eines durchschnittlichen Kubikmeterpreises berechnet, sind unter- schiedliche Wertkonstellationen bei einzelnen Gebäudeteilen bei der Abschätzung zu berücksichtigen (soge- nannte Proportionalregel). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-19-4 ARGVP 2021 3807
AR GVP 33/2021 Nr. 3807 Kantonale Gebäudeversicherung. Berechnung eines Teilschadens nach Hausbrand. Der versicherungs- rechtlich massgebende Schaden ist grundsätzlich anhand des Versicherungswerts des Gebäudes zu schätzen. Wurde der Versicherungswert aufgrund eines durchschnittlichen Kubikmeterpreises berechnet, sind unter- schiedliche Wertkonstellationen bei einzelnen Gebäudeteilen bei der Abschätzung zu berücksichtigen (soge- nannte Proportionalregel). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG