AR GVP 32/2020 Nr. 3777 Öffentliches Sachenrecht. Feststellung der Rechtsnatur eines Gewässers. Die Öffentlichkeit eines Gewäs- sers bestimmt sich nach kantonalem Recht. Ein dauernd oder periodisch Wasser führendes Gerinne, welches ein natürliches Bett gebildet hat oder ohne Überdeckung bilden würde, ist als öffentliches Gewässer zu qualifi- zieren, sofern daran kein Privateigentum nachgewiesen ist. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 21.04.2020, O4V 19 45 Aus den Erwägungen: 4. Gemäss A
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-19-45 ARGVP 2020 3777
AR GVP 32/2020 Nr. 3777 Öffentliches Sachenrecht. Feststellung der Rechtsnatur eines Gewässers. Die Öffentlichkeit eines Gewäs- sers bestimmt sich nach kantonalem Recht. Ein dauernd oder periodisch Wasser führendes Gerinne, welches ein natürliches Bett gebildet hat oder ohne Überdeckung bilden würde, ist als öffentliches Gewässer zu qualifi- zieren, sofern daran kein Privateigentum nachgewiesen ist. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 21.04.2020, O4V 19 45 Aus den Erwägungen:
4. Gemäss A
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG