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O4V-19-43 ARGVP 2020 3782

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 32/2020 Nr. 3782 Baubewilligung. Bei der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers zur Einreichung eines Baugesuchs handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Weist der Baugesuchsteller auf andere Weise ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs nach, besteht für die Bewilligungsbehörde grundsätzlich keine Verpflichtung, die Einwilligung der Grundeigentümer einzuholen. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 24.09.2020, O4V 19 43 Aus den Erwägungen: 3.4 Eine

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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-19-43 ARGVP 2020 3782

AR GVP 32/2020 Nr. 3782 Baubewilligung. Bei der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers zur Einreichung eines Baugesuchs handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Weist der Baugesuchsteller auf andere Weise ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs nach, besteht für die Bewilligungsbehörde grundsätzlich keine Verpflichtung, die Einwilligung der Grundeigentümer einzuholen. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 24.09.2020, O4V 19 43 Aus den Erwägungen: 3.4 Eine

Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG