AR GVP 32/2020 Nr. 3781 Bäuerliches Bodenrecht. Eine Erwerbsbewilligung wird verweigert, wenn das zu erwerbende Grundstück aus- serhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Erwerbers liegt. Dabei gelten Distanzen als ortsüblich, die bei einer repräsentativen Anzahl vergleichbarer Betriebe im Dorf oder in den Nachbarsdörfern zwi- schen deren Betriebszentren und weiteren Grundstücken bestehen. Im vorliegenden Fall lässt sich eine Bewirtschaf- tungsdistanz von 8 km nicht als
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-19-42 ARGVP 2020 3781
AR GVP 32/2020 Nr. 3781 Bäuerliches Bodenrecht. Eine Erwerbsbewilligung wird verweigert, wenn das zu erwerbende Grundstück aus- serhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs des Gewerbes des Erwerbers liegt. Dabei gelten Distanzen als ortsüblich, die bei einer repräsentativen Anzahl vergleichbarer Betriebe im Dorf oder in den Nachbarsdörfern zwi- schen deren Betriebszentren und weiteren Grundstücken bestehen. Im vorliegenden Fall lässt sich eine Bewirtschaf- tungsdistanz von 8 km nicht als
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG