AR GVP 32/2020 Nr. 3775 Ausstand im Verwaltungsverfahren. Mitgliedschaft eines Exekutivorgans einer Gemeinde im Verwaltungsrat einer privaten Aktiengesellschaft. Wird das Behördenmitglied nicht vom Gemeinwesen nach Art. 762 OR abge- ordnet, sondern durch die Generalversammlung gewählt, muss es in Verwaltungsverfahren, welche die Gesell- schaft betreffen, zwingend in den Ausstand treten. Rückweisung zum neuen Entscheid an die Gemeindebe- hörde im Ausstand des Exekutivorgans. Urteil des Oberger
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-19-34 ARGVP 2020 3775
AR GVP 32/2020 Nr. 3775 Ausstand im Verwaltungsverfahren. Mitgliedschaft eines Exekutivorgans einer Gemeinde im Verwaltungsrat einer privaten Aktiengesellschaft. Wird das Behördenmitglied nicht vom Gemeinwesen nach Art. 762 OR abge- ordnet, sondern durch die Generalversammlung gewählt, muss es in Verwaltungsverfahren, welche die Gesell- schaft betreffen, zwingend in den Ausstand treten. Rückweisung zum neuen Entscheid an die Gemeindebe- hörde im Ausstand des Exekutivorgans. Urteil des Oberger
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG