AR GVP 32/2020 Nr. 3773 Baubewilligung. Bestandesgarantie innerhalb der Bauzone. Bei einem freiwilligen Abbruch einer Baute, wel- che den Nutzungsvorschriften oder den Bauvorschriften nicht entspricht, ist der Wiederaufbau nur im früheren Umfang zulässig. Im vorliegenden Fall wird zudem durch den geplanten Sitzplatzanbau die Rechtswidrigkeit wesentlich verstärkt. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 23.01.2020, O4V 19 25 Aus den Erwägungen: 5. Gemäss Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-19-25 ARGVP 2020 3773
AR GVP 32/2020 Nr. 3773 Baubewilligung. Bestandesgarantie innerhalb der Bauzone. Bei einem freiwilligen Abbruch einer Baute, wel- che den Nutzungsvorschriften oder den Bauvorschriften nicht entspricht, ist der Wiederaufbau nur im früheren Umfang zulässig. Im vorliegenden Fall wird zudem durch den geplanten Sitzplatzanbau die Rechtswidrigkeit wesentlich verstärkt. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 23.01.2020, O4V 19 25 Aus den Erwägungen:
5. Gemäss Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG