AR GVP 30/2018, Nr. 3716 Verfahrensrecht. Echte Noven sind im Beschwerdeverfahren nur zulässig, soweit diese nicht vom ursprüng- lich zu beurteilenden Sachverhalt abweichen. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 30.08.2018, O4V 17 37 Sachverhalt: In den vorinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob die Ehe des Beschwerdeführers insgesamt während drei Jahren Bestand hatte, was unter Umständen zu einer Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geführt hätte. Während des Beschwerdeverfahrens
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-17-37 ARGVP 2018 3716
AR GVP 30/2018, Nr. 3716 Verfahrensrecht. Echte Noven sind im Beschwerdeverfahren nur zulässig, soweit diese nicht vom ursprüng- lich zu beurteilenden Sachverhalt abweichen. Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 30.08.2018, O4V 17 37 Sachverhalt: In den vorinstanzlichen Verfahren war umstritten, ob die Ehe des Beschwerdeführers insgesamt während drei Jahren Bestand hatte, was unter Umständen zu einer Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geführt hätte. Während des Beschwerdeverfahrens
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG