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O4V-16-11 ARGVP 2018 3725

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 30/2018, Nr. 3725 Erschliessungsrecht. Anforderungen an einen gut begehbaren, direkten Zugang im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b BauG und die Zumutbarkeit nach Art. 66 Abs. 1 lit. b BauG. Bei Wohnbauten geringer Grösse kann kein uneingeschränkter Zugang für gehbehinderte Personen und für jegliche betriebliche Umnutzung gefordert wer- den. Der bestehende Zugang zum rund 7.5 m über der Zufahrt gelegenen Wohnhaus erweist sich im vorlie- genden Fall als zumutbar. Urteil des Obergerichts,

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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung O4V-16-11 ARGVP 2018 3725

AR GVP 30/2018, Nr. 3725 Erschliessungsrecht. Anforderungen an einen gut begehbaren, direkten Zugang im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b BauG und die Zumutbarkeit nach Art. 66 Abs. 1 lit. b BauG. Bei Wohnbauten geringer Grösse kann kein uneingeschränkter Zugang für gehbehinderte Personen und für jegliche betriebliche Umnutzung gefordert wer- den. Der bestehende Zugang zum rund 7.5 m über der Zufahrt gelegenen Wohnhaus erweist sich im vorlie- genden Fall als zumutbar. Urteil des Obergerichts,

Appenzell Ausserrhoden Obergericht 4. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 4. Abteilung Appenzello Interno 4. Abteilung OG