AR GVP 32/2020 Nr. 3784 Invalidenversicherungsrecht. Die hypothetische Beurteilung, inwieweit eine versicherte Person mit minder- jährigen Kindern im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich ausserhäuslich erwerbstätig wäre, hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall zu erfolgen. Dabei ist insbesondere auch die familien- rechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum sog. Schulstufenmodell zu berücksichtigen, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall ab Voll
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung O3V-18-50 ARGVP 2020 3784
AR GVP 32/2020 Nr. 3784 Invalidenversicherungsrecht. Die hypothetische Beurteilung, inwieweit eine versicherte Person mit minder- jährigen Kindern im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich ausserhäuslich erwerbstätig wäre, hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall zu erfolgen. Dabei ist insbesondere auch die familien- rechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum sog. Schulstufenmodell zu berücksichtigen, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall ab Voll
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 3. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 3. Abteilung Appenzello Interno 3. Abteilung OG