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O2V-16-25 ARGVP 2017 3700

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 29/2017, Nr. 3700 Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG. Grobfahrlässigkeit trotz deliktischen Verhaltens eines weite- ren Haftpflichtigen. Urteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 09.05.2017, O2V 16 25 Aus den Erwägungen: 7. 7.1 Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung. Die Schadenersatzpflicht der Organe setzt viel- mehr ein qualifiziertes Verschulden voraus. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge als solche kann nicht bereits einem haftungsbegründen

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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2V-16-25 ARGVP 2017 3700

AR GVP 29/2017, Nr. 3700 Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG. Grobfahrlässigkeit trotz deliktischen Verhaltens eines weite- ren Haftpflichtigen. Urteil des Obergerichts, 2. Abteilung, 09.05.2017, O2V 16 25 Aus den Erwägungen: 7. 7.1 Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist keine Kausalhaftung. Die Schadenersatzpflicht der Organe setzt viel- mehr ein qualifiziertes Verschulden voraus. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge als solche kann nicht bereits einem haftungsbegründen

Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 2. Abteilung Appenzello Interno 2. Abteilung OG