AR GVP 30/2018, Nr. 3720 Steuerrecht. Die steuerliche Behandlung von Schadenersatzschulden aus Organhaftung gemäss Art. 52 AHVG als einkommensmindernder Abzug hängt unter anderem auch vom Verschuldensgrad ab. Es ist Sache der Steuerpflichtigen, Art und Umfang der der Schadenersatzforderung zugrunde liegenden Schädigung zu substantiieren und zu belegen, damit die allfällige Abzugsfähigkeit beurteilt werden kann. Nachdem die Steu- erpflichtigen dies im konkreten Fall unterliessen, wurde eine A
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2V-16-12 ARGVP 2018 3720
AR GVP 30/2018, Nr. 3720 Steuerrecht. Die steuerliche Behandlung von Schadenersatzschulden aus Organhaftung gemäss Art. 52 AHVG als einkommensmindernder Abzug hängt unter anderem auch vom Verschuldensgrad ab. Es ist Sache der Steuerpflichtigen, Art und Umfang der der Schadenersatzforderung zugrunde liegenden Schädigung zu substantiieren und zu belegen, damit die allfällige Abzugsfähigkeit beurteilt werden kann. Nachdem die Steu- erpflichtigen dies im konkreten Fall unterliessen, wurde eine A
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 2. Abteilung Appenzello Interno 2. Abteilung OG