AR GVP 33/2021 Nr. 3825 Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b, Art. 130 lit. c StPO). Wegen Unverhältnismässigkeit der Ein- holung eines psychiatrischen Gutachtens im Beschwerdeverfahren wurde offengelassen, ob ein Fall von not- wendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorliegt. Obwohl die drohende Strafe unter dem Schwellenwert gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO lag, war es aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger anwaltlich verteidigt und zudem selber Rechtsanwalt ist,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-21-2 ARGVP 2021 3825
AR GVP 33/2021 Nr. 3825 Amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b, Art. 130 lit. c StPO). Wegen Unverhältnismässigkeit der Ein- holung eines psychiatrischen Gutachtens im Beschwerdeverfahren wurde offengelassen, ob ein Fall von not- wendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO vorliegt. Obwohl die drohende Strafe unter dem Schwellenwert gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO lag, war es aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger anwaltlich verteidigt und zudem selber Rechtsanwalt ist,
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 2. Abteilung Appenzello Interno 2. Abteilung OG