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O2S-20-1 ARGVP 2020 3799

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 32/2020 Nr. 3799 Genugtuung bei Einstellung des Strafverfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Zusprechung einer Genug- tuung an eine vermindert schuldfähige Person nach Rückzug des Strafantrages. Kürzung der Genugtuung, da die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verursacht hat. Der Kostenentscheid prä- judiziert die Entschädigungsfrage. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 18.08.2020, O2S 20 1 Aus den Erwägungen: 2.1 Der Vorderrichter hat zunächst

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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-20-1 ARGVP 2020 3799

AR GVP 32/2020 Nr. 3799 Genugtuung bei Einstellung des Strafverfahrens (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Zusprechung einer Genug- tuung an eine vermindert schuldfähige Person nach Rückzug des Strafantrages. Kürzung der Genugtuung, da die Beschuldigte das Verfahren rechtswidrig und teilweise schuldhaft verursacht hat. Der Kostenentscheid prä- judiziert die Entschädigungsfrage. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 18.08.2020, O2S 20 1 Aus den Erwägungen: 2.1 Der Vorderrichter hat zunächst

Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 2. Abteilung Appenzello Interno 2. Abteilung OG