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O2S-18-15 ARGVP 2018 3738

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 302018, Nr. 3738 Beschwerdelegitimation bei Einstellung Strafverfahren. Eine Anzeigeerstatterin, die nicht geltend macht, sie sei durch die Einstellungsverfügung in ihren eigenen Interessen unmittelbar verletzt, ist nicht beschwerde- legitimiert im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Ferner ist die anzeigeerstattende Mutter, welche mit dem ange- zeigten Vater das gemeinsame Sorgerecht für das geschädigte Kind innehat, auch nicht zur prozessualen Vertretung ihres Kindes im Beschwerdeverfahr

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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-18-15 ARGVP 2018 3738

AR GVP 302018, Nr. 3738 Beschwerdelegitimation bei Einstellung Strafverfahren. Eine Anzeigeerstatterin, die nicht geltend macht, sie sei durch die Einstellungsverfügung in ihren eigenen Interessen unmittelbar verletzt, ist nicht beschwerde- legitimiert im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO. Ferner ist die anzeigeerstattende Mutter, welche mit dem ange- zeigten Vater das gemeinsame Sorgerecht für das geschädigte Kind innehat, auch nicht zur prozessualen Vertretung ihres Kindes im Beschwerdeverfahr

Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 2. Abteilung Appenzello Interno 2. Abteilung OG