AR GVP 30/2018, Nr. 3736 Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen durch die Polizei. Erhebt die Polizei Beweise im (selbständigen) polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 ff. StPO, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnah- merechte. Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, gelten dieselben Verfahrensrechte wie bei der Staatsanwaltschaft (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung,
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-17-22 ARGVP 2018 3736
AR GVP 30/2018, Nr. 3736 Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen durch die Polizei. Erhebt die Polizei Beweise im (selbständigen) polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 ff. StPO, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnah- merechte. Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, gelten dieselben Verfahrensrechte wie bei der Staatsanwaltschaft (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung,
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 2. Abteilung Appenzello Interno 2. Abteilung OG