AR GVP 29/2017, Nr. 3710 Einstellung Strafverfahren. Genugtuung. In casu waren die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahme gerechtfertigt, weshalb eine Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO entfällt. Zum selben Schluss kommt man gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, da aufgrund der konkre- ten Umstände keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vorliegt. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 25.
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-16-19 ARGVP 2017 3710
AR GVP 29/2017, Nr. 3710 Einstellung Strafverfahren. Genugtuung. In casu waren die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Hausdurchsuchung und Beschlagnahme gerechtfertigt, weshalb eine Genugtuung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO entfällt. Zum selben Schluss kommt man gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO, da aufgrund der konkre- ten Umstände keine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vorliegt. Beschluss des Obergerichts, 2. Abteilung, 25.
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures 2. Abteilung Appenzello Interno 2. Abteilung OG