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O1S-20-13 ARGVP 2021 3824

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 33/2021 Nr. 3824 Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ist der Sachverhalt bei einer groben Verkehrsregelverletzung sowohl in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht über- schaubar, erweist sich eine Verfahrensdauer von fünf Jahren von der Begehung der Tat bis zur Anklageerhe- bung bei gleichzeitiger Untätigkeit der Strafbehörden während drei Jahren und 10 Monaten als eindeutig zu lang und als einzig angemessene Sanktion komm

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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-20-13 ARGVP 2021 3824 Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-20-13 ARGVP 2021 3824 Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-20-13 ARGVP 2021 3824

AR GVP 33/2021 Nr. 3824 Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Ist der Sachverhalt bei einer groben Verkehrsregelverletzung sowohl in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht über- schaubar, erweist sich eine Verfahrensdauer von fünf Jahren von der Begehung der Tat bis zur Anklageerhe- bung bei gleichzeitiger Untätigkeit der Strafbehörden während drei Jahren und 10 Monaten als eindeutig zu lang und als einzig angemessene Sanktion komm

Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung OG