AR GVP 29/2017, Nr. 3709 Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 und 30 StPO). Belasten sich Mittäter und Teil- nehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrenn- ten Verfahren das Risiko sich widersprechender Entscheide. Da der Umfang und die Intensität der Beteiligung vorliegend wechselseitig bestritten werden, war die Abtrennung der Verfahren gegen den Anstifter resp. die Gehilfen von denjenigen gegen die Haupttä
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-15-14 ARGVP 2017 3709 Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-15-14 ARGVP 2017 3709 Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-15-14 ARGVP 2017 3709
AR GVP 29/2017, Nr. 3709 Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit (Art. 29 und 30 StPO). Belasten sich Mittäter und Teil- nehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrenn- ten Verfahren das Risiko sich widersprechender Entscheide. Da der Umfang und die Intensität der Beteiligung vorliegend wechselseitig bestritten werden, war die Abtrennung der Verfahren gegen den Anstifter resp. die Gehilfen von denjenigen gegen die Haupttä
Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung OG