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KG ARGVP 2009 3544

Appenzell A.Rh. · 2008-11-17 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3544 Anzufügen ist, dass der Gesuchsteller den Nachweis, beim Ge- suchsgegner handle es sich um einen Störer, nicht erbringen muss, wenn er im Rahmen einer Feststellungsklage im ordentlichen Verfah-ren die offensicht

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Anzufügen ist, dass der Gesuchsteller den Nachweis, beim Ge-

suchsgegner handle es sich um einen Störer, nicht erbringen muss,

wenn er im Rahmen einer Feststellungsklage im ordentlichen Verfah-

ren die offensichtlich zwischen den Parteien umstrittene Frage des

Parkierrechts geklärt haben will (BGE 131 III 357).

KGP 12.01.2009

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Unechte Teilklage. Rechtsschutzinteresse an einer Widerklage in

Form einer negativen Feststellungsklage verneint (Art. 110 lit. c ZPO

und Art. 113 Abs. 1 lit. a ZPO).

Aus den Erwägungen:

Die Klägerin hat vorliegend lediglich die – ihrer Behauptung nach –

bei Klageeinleitung fälligen Renten für Januar bis August 2007 in der

Höhe von Fr. 8'000.00 eingeklagt und sich für die übrigen Leistungen

ein Nachklagerecht vorbehalten. Damit hat sie eine Teilklage einge-

reicht.

Zu unterscheiden sind echte und unechte Teilklagen. Um eine ech-

te Teilklage handelt es sich dann, wenn von einem fälligen Gesamt-

anspruch (z.B. von verschiedenen fälligen Monatslöhnen (Jürg Brüh-

wiler, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 2. A., Bern 1996, N 6c zu

Art. 343 OR) oder von einer Entschädigung aus ungerechtfertigter

fristloser Entlassung (Christoph Leuenberger/Beatrice Uffer-Tobler,

Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St.Gallen, Bern

1999, N 9b zu Art. 65) lediglich ein Teil eingeklagt wird (Hans Schmid,

Negative Feststellungsklagen, AJP 2002, S 774 ff., 780). Eine unech-

te Teilklage liegt hingegen vor, wenn von Ansprüchen, die sich auf

verschiedene Rechtsgründe stützen (z.B. Lohn, Schadenersatz, Ar-

beitszeugnis) nur einzelne Ansprüche eingeklagt werden oder wenn

nur der fällige Teil einer Forderung, die sich auf einen einzigen

Rechtsgrund stützt, eingeklagt wird (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O.,

N 9b zu Art. 65). Durch Teilung des Anspruchs die Verfahrensart oder

die gerichtliche Zuständigkeit zu beeinflussen, ist grundsätzlich zuläs-

sig, solange die Teilklage nicht rechtsmissbräuchlich erhoben wird.

Dies trifft nach der herrschenden Lehre bei unechten Teilklagen von

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vornherein nicht zu (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 9a zu

Art. 65). Die Klägerin hat vorliegend den ihrer Behauptung nach be-

reits fälligen Teil ihrer Forderung gegenüber der Beklagten eingeklagt

und damit eine unechte Teilklage eingereicht, die zulässig ist.

Die Beklagte verlangt widerklageweise die Feststellung, dass der

Klägerin aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag zwischen

den Parteien grundsätzlich kein Anspruch zustehe. Sie hat damit eine

negative Feststellungsklage eingereicht. Nach Art. 110 lit. c ZPO kann

eine Feststellung nur dann zum Gegenstand einer Klage gemacht

werden, wenn ein rechtliches Interesse an der sofortigen gerichtlichen

Feststellung besteht. Zwar lässt Art. 113 Abs. 1 lit. a ZPO eine Wider-

klage zum Zwecke der Beurteilung des gesamten Anspruches zu,

wenn der Kläger nur einen Teil eines behaupteten Anspruches einge-

klagt hat. Eine negative Feststellungsklage setzt jedoch das Vorliegen

eines Feststellungsinteresses voraus. Da es sich dabei um einen Beg-

riff des Bundesrechts handelt, darf das kantonale Verfahrensrecht das

Erfordernis des Feststellungsinteresses nicht durch eine anderslau-

tende Regelung vereiteln, weshalb auch für eine Widerklage in der

Form einer negativen Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse

verlangt wird. Soweit sich die Beklagte mit der Widerklage auf den

eingeklagten Anspruch der Klägerin bezieht, besteht ein solches

Feststellungsinteresse nicht. Es genügt, wenn die Beklagte Antrag auf

Klageabweisung stellt. Sinngemäss ist ihr Widerklagebegehren, so-

weit es sich auf den eingeklagten Anspruch der Klägerin bezieht, pro-

zessual als solches auf Klageabweisung zu behandeln. Darüber hin-

aus umfasst ihr Widerklagebegehren auch alle zukünftigen, noch nicht

fälligen Leistungsansprüche der Klägerin. Die Widerklägerin bringt zur

Begründung des Rechtsschutzinteresses vor, dass bei einer allfälligen

Gutheissung der Hauptklage die Klägerin sogleich eine weitere Klage

einreichen werde. Es werde hier eine künstliche Unterscheidung ge-

troffen. Auch die Beklagte als Versicherer habe ein berechtigtes Inte-

resse, zu wissen, ob ein Anspruch bestehe oder nicht. Bei einem

Streitwert von Fr. 250'000.00 sei ein wirtschaftliches Interesse klar

gegeben. Aber da die Beklagte angegriffen worden sei, bestehe auch

ein ideelles Interesse an der Feststellung.

Nach der Lehre liegt ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse

bei einer echten Teilklage ohne Weiteres vor. Bei unechten Teilkla-

gen, wie hier, wird es hingegen zu Recht verneint (Schmid, a.a.O.,

S. 781; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 9b zu Art. 65; vgl. auch

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Urteil

BGer

5C.252/2006,

E. 5,

mit

Verweis

auf

Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess-

ordnung, 3. A., Zürich 1997, N 24a zu § 59 und N 2 zu § 60, aber oh-

ne Auseinandersetzung mit der Frage von echter und unechter Teil-

klage, daher nicht anwendbar). Würde ein Rechtsschutzinteresse be-

jaht, hätte dies die unhaltbare Konsequenz, dass die Beklagte zum

Zeitpunkt der Klageanhebung nicht fällige Forderungen zum Verfah-

rensgegenstand machen könnte. Dies bleibt der Klägerin verwehrt, da

sie nur fällige Ansprüche einklagen kann. Wäre eine negative Fest-

stellungsklage für den Gesamtanspruch vorliegend möglich, würde

das prozessuale Instrument der unechten Teilklage seiner Bedeutung

beraubt.

Überdies müsste bei einer unechten Teilklage der Ansprecher ein

erhebliches Prozesskostenrisiko tragen, das er so nicht sucht und ihm

nicht zugemutet werden kann. Insbesondere ist auch zu berücksichti-

gen, dass mit der Beurteilung der unechten Teilklage eine Feststel-

lung über den grundsätzlichen Bestand des Rentenanspruches der

Klägerin bereits getroffen wird. Eine negative Feststellungsklage für

den Gesamtanspruch ist daher nicht erforderlich, da dem Rechts-

schutzinteresse der Widerklägerin an der Klärung der Grundsatzfrage,

ob ein Rentenanspruch der Klägerin besteht, im Rahmen der Behand-

lung der unechten Teilklage umfassend Rechnung getragen wird. Ei-

ne Beurteilung des Leistungsanspruches für die gesamte vertraglich

vereinbarte Dauer ist im Rahmen einer negativen Feststellungsklage

ohnehin nicht möglich, da nur geprüft werden kann, ob die Leistungs-

voraussetzungen bezüglich der fälligen Rentenzahlungen erfüllt sind.

Bezüglich zukünftiger Rentenleistungen kann eine Leistungsbeurtei-

lung heute noch nicht getroffen werden, da dies von der weiteren me-

dizinischen Entwicklung bei der Klägerin abhängig ist. Soweit mit der

negativen Feststellungsklage das Nichtbestehen des Rentenan-

spruchs geprüft werden soll, ist diese wie gesagt obsolet, da diese

Grundsatzfrage im Rahmen der Behandlung der unechten Teilklage

entschieden wird. Da es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, kann

auf

diesen

Teil

der

Widerklage

nicht

eingetreten

werden

(BGE 116 II 196 ff. E. 1).

KGer, 1. Abt., 13./17.11.2008