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KG ARGVP 2009 3540

Appenzell A.Rh. · 2008-11-17 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3540 rens wird indessen zu prüfen sein, ob S.M. dem Staat die Auslagen für seinen Rechtsvertreter gestützt auf Art. 91 ZPO zurück zu erstat-ten hat. OGer, 19.05.2009 3540 Revision (Art. 148 ZGB und Art. 274 ff. ZPO)

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rens wird indessen zu prüfen sein, ob S.M. dem Staat die Auslagen

für seinen Rechtsvertreter gestützt auf Art. 91 ZPO zurück zu erstat-

ten hat.

OGer, 19.05.2009

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Revision (Art. 148 ZGB und Art. 274 ff. ZPO). Ergänzung eines

unvollständigen Urteils. Eine Scheidungskonvention ist nicht man-

gelhaft und es liegt kein Revisionsgrund vor, wenn die Ehegatten

resp. ein Ehegatte bei der Ehescheidung bewusst Schulden ver-

schweigen und diese im Scheidungsurteil daher unberücksichtigt blei-

ben. Im Übrigen sind Scheidungsurteile im Zweifel als erschöpfend

anzusehen und nachträgliche Ansprüche in der Regel als ausge-

schlossen zu betrachten.

Aus den Erwägungen:

1. Der Kläger lässt vorbringen, die Ehegatten hätten im früheren

Instruktionsverfahren (K1Z 04 20) gemeinsame eheliche Schulden

von rund Fr. 230'000.00 nicht deklariert, weshalb diese dann vom Ge-

richt unberücksichtigt geblieben seien. Die Beklagte sei daher zu ver-

pflichten, ihm den hälftigen Betrag der von ihm übernommenen

Schulden, mithin Fr. 115'000.00, zu bezahlen. Insbesondere habe bei

der Credit Suisse ein Konsumkredit in der Höhe von Fr. 53'000.00 be-

standen, welchen er Ende des Jahres 2004 zurückbezahlt habe.

Daneben habe seine Mutter eine weitere Hypothek auf ihrer Liegen-

schaft aufgenommen, damit er die gesamten Fr. 230'000.00 habe zu-

rückzahlen können. Gleichzeitig habe er sich in einem Darlehensver-

trag ihr gegenüber verpflichtet, für die Zinskosten von dann zumal

3¼ %, somit Fr. 7'475.00 pro Jahr, aufzukommen und eine jährliche

Amortisation von Fr. 6'000.00 zu leisten. Die Restanz des Darlehens-

betrages müsse er sich als Erbvorbezug anrechnen lassen.

Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch und lässt ausführen, dass

Åandere vermögensrechtliche Ansprüche“ als Rentenansprüche nicht

der nachträglichen Abänderung unterlägen. Eine Überprüfung der

rechtskräftig abgeschlossenen güterrechtlichen Auseinandersetzung

sei – wenn überhaupt – nur noch im Rahmen einer Revision gemäss

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Art. 274 ZPO denkbar. Die entsprechende Frist nach Art. 275 ZPO sei

jedoch längst abgelaufen. Schliesslich sei anzumerken, dass die be-

treffenden Schulden vom Kläger allein gemacht worden seien. Diesen

Rückschlag habe er in jedem Fall selbst zu tragen. An Schranken er-

läuterte der beklagtische Rechtsvertreter, dass ein Zurückkommen auf

die güterrechtliche Regelung nicht möglich sei, da es sich dabei um

eine sogenannte Åres iudicata“, eine bereits abgeurteilte Sache, hand-

le und dementsprechend auf das Rechtsbegehren des Klägers nicht

einzutreten sei. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, so komme

auch eine Ergänzung des Gerichtsverfahrens nicht in Frage, da der

Kläger sich zum einen nie darauf berufen habe und zum anderen da-

für das Durchlaufen eines Vermittlungsverfahrens notwendig gewesen

wäre. Schliesslich sei wesentlich, dass gemäss Art. 210 ZGB ein

Rückschlag vom jeweiligen Schuldner zu tragen sei. Der Ehemann

verlange nun hier aber, dass die Beklagte ihre eigenen Schulden ge-

genüber ihren Eltern selbst abbezahle und zudem noch die Hälfte der

seinigen zu tragen habe.

Art. 148 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass rechtskräftige Vereinbarungen

über die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung bei Män-

geln im Vertragsschluss mit Revision angefochten werden können.

Unter Mängeln sind dabei die Willensmängel gemäss Art. 23 ff. OR zu

verstehen, in erster Linie also ein wesentlicher Irrtum, absichtliche

Täuschung oder Furchterregung (Ingeborg Schwenzer, FamKomm

Scheidung, Bern 2005, N 15 f. zu Art. 148 ZGB). Dabei richtet sich

das Verfahren nach kantonalem Prozessrecht, insbesondere betref-

fend Frist und Form (Daniel Steck, Basler Kommentar, ZGB I, 3. A.,

Basel 2006, N 23 zu Art. 148 ZGB). Der Revisionsgrund des Mangels

im Abschluss einer Scheidungsvereinbarung wird im kantonalen Pro-

zessrecht in Art. 274 Abs. 4 ZPO festgehalten. Die Frist für die An-

fechtung richtet sich dabei nach Art. 275 Abs. 1 ZPO. Ein allfälliges

Revisionsgesuch ist innert 60 Tagen seit der Entdeckung des Revisi-

onsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren seit Eintritt der

Rechtskraft des angefochtenen Entscheides einzureichen. Mit Schrei-

ben vom 26. September 2007 wandte sich der klägerische Rechtsver-

treter an die Beklagte und thematisierte unter anderem die im Rah-

men der Ehescheidung durch den Kläger übernommenen Schulden.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger somit erwiesener-

massen Kenntnis davon, dass er die Schulden anlässlich der Schei-

dung Åübernommen“ hatte. Somit ist ihm auch ein allfälliger Willens-

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mangel, der zu dieser Übernahme geführt haben könnte, spätestens

zu jenem Zeitpunkt bewusst gewesen. Die vorliegend zu beurteilende

Klage wurde am 30. November 2007 und damit nach Ablauf der 60-

tägigen Frist eingereicht. Somit sind nicht alle formellen Vorausset-

zungen für die Revision erfüllt.

Im Übrigen macht der Kläger indes nicht einmal einen Revisions-

grund geltend. Vielmehr liess er an Schranken ausführen, die Parteien

seien im Scheidungsverfahren übereingekommen, dass die Schulden

zu einem späteren Zeitpunkt geregelt werden sollten, insbesondere,

weil der Kläger grosse Scham gehabt habe, eine derart desolate fi-

nanzielle Lage dem Gericht zu präsentieren. Dabei habe ihm die Be-

klagte zugesichert, dass bezüglich der Schulden keine Probleme ent-

stehen würden und sie ihren hälftigen Anteil spätestens bei Erhalt der

in Aussicht stehenden grösseren Erbschaft von ihrem Vater beglei-

chen könne. Damit erbringt der Kläger selbst den Beweis, dass er die

in Frage stehenden Schulden bewusst vor dem Scheidungsrichter

verschwiegen hat und daher auch kein Revisionsgrund im Sinne von

Art. 23 ff. OR vorliegt.

Zu prüfen bleibt weiter, ob die zwischen den Parteien vereinbarte

Konvention allenfalls unvollständig ist. Dies wäre der Fall, wenn nach

dem rechtskräftigen Abschluss des Ehescheidungsverfahrens noch

unerledigt gebliebene güterrechtliche Ansprüche auftauchen sollten

(Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Schei-

dungsrecht, Zürich 1999, N 13 zu Art. 120 ZGB). Über güterrechtliche

Ansprüche ist – sofern diese nicht als Ganzes in ein gesondertes Ver-

fahren verwiesen werden – entweder im Scheidungsurteil oder dann

allenfalls in einem beim Scheidungsrichter anzuhebenden Nachver-

fahren zu entscheiden. Dieses Vorgehen soll eine widerspruchsfreie

und einheitliche Regelung der durch die Scheidung aufgeworfenen

Fragen garantieren. Die Loslösung einzelner güterrechtlicher Ansprü-

che vom Scheidungsverfahren, wie es der Kläger vorliegend bean-

tragt, ist nicht zulässig, da die Gefahr von nicht aufeinander abge-

stimmten oder widersprüchlichen Urteilen besteht. Die bundesgericht-

liche Rechtsprechung sieht dafür jedoch die Möglichkeit vor, dass

lückenhafte Scheidungsurteile in einem vom Gesetz nicht vorgesehe-

nen Nachverfahren durch den Scheidungsrichter ergänzt werden kön-

nen, unabhängig davon, ob ein Anspruch betroffen ist, der durch den

Scheidungsrichter von Amtes wegen hätte geklärt werden müssen

oder ob dieser der Parteidisposition unterstand. Um zu vermeiden,

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dass nach Abschluss eines Scheidungsverfahrens güterrechtliche An-

sprüche, deren Beurteilung im Rahmen des Scheidungsverfahrens

wegen Nachlässigkeit einer Partei unterblieben ist, leichthin auf dem

Weg des Nachverfahrens geltend gemacht werden können, sind

Scheidungsurteile im Zweifel als erschöpfend anzusehen und nach-

trägliche Ansprüche in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten

(BGE 108 II 381 ff., E. 4).

Die im Recht liegenden Ehescheidungsakten lassen keine offen-

sichtliche Unvollständigkeit der güterrechtlichen Regelung erkennen.

Sämtliche in der Steuererklärung 2002 aufgeführten Schulden (Hypo-

thek von Fr. 410'000.00 bei der Raiffeisenbank, Kredite des Vaters

der Beklagten von Fr. 30'000.00 sowie der Mutter des Klägers von

Fr. 50'000.00 werden von der güterrechtlichen Regelung erfasst. Ein-

zig über einen Kredit bei der Credit Suisse in der Höhe von

Fr. 66'155.00 spricht sich das Urteil nicht aus. Mit der Saldoklausel in

der Scheidungskonvention (Ziffer 5, 5.6) haben die Parteien jedoch

stillschweigend vereinbart, dass der Kläger diese auf ihn lautende

Schuld trägt. Die Scheidungskonvention ist diesbezüglich nicht unvoll-

ständig. Aus der Steuererklärung 2002 ergibt sich kein Hinweis auf die

vom Kläger geltend gemachten Schulden von Fr. 230’000.00. Ent-

sprechend muss es sich bei diesem Betrag um andere, nicht in der

Steuererklärung 2002 erwähnte Schulden handeln. Der Kläger hat es

im vorliegenden Verfahren gänzlich unterlassen, die von ihm zur

Sprache gebrachten Schulden zu substantiieren. Er liess lediglich ver-

lauten, es handle sich dabei um eheliche Schulden, die von den Par-

teien gemeinsam verursacht worden seien, da sie über ihre Verhält-

nisse gelebt hätten. Zwar muss aufgrund der bei den Akten liegenden

Dokumente davon ausgegangen werden, dass die Mutter des Klägers

tatsächlich verschiedene Hypotheken aufgenommen und ihrem Sohn

auch Geld gegeben hat. Doch fehlt es zum einen an einem schriftli-

chen Darlehensvertrag. Zum anderen bleibt nach wie vor unklar, wofür

der Kläger das ihm übertragene Geld verwendet hat, insbesondere ob

es der Rückzahlung von gemeinsamen ehelichen Schulden diente.

Ebenso wenig vermochte der Kläger zu belegen, dass die von ihm

behaupteten Schulden überhaupt für Zwecke der Familie dienten.

Abgesehen davon wäre auch zu beachten, dass die nachträgliche

Berücksichtigung solcher Schulden wohl zu einer Aufhebung der ge-

samten Scheidungskonvention führen müsste. Eine solche Vereinba-

rung beruht auf einem Geben und Nehmen der Ehegatten in allen

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Regelungspunkten. Daher kann nicht ein derart gewichtiger Rege-

lungspunkt nachträglich angepasst werden, ohne dass das Gesamt-

gefüge der Scheidungskonvention betroffen wäre. Die Ehegatten

müssten daher wohl ihre gesamte Scheidungskonvention rückwirkend

neu aushandeln, wenn diese Schulden zusätzlich zu berücksichtigen

wären. Falls eine Einigung nicht mehr zu erreichen wäre, müsste das

Gericht über alle Nebenfolgen der Scheidung entscheiden, so dass im

Ergebnis das gesamte Scheidungsverfahren rückwirkend neu aufzu-

rollen wäre. Schliesslich wäre fraglich, ob diese Schulden des Klägers

güterrechtlich überhaupt durch eine Schuldenhalbierung berücksich-

tigt werden könnten, da er damit vermutlich einen Rückschlag erleiden

würde, so dass die Beklagte daran gar nicht partizipieren würde

(Art. 210 Abs. 2 ZGB).

Damit muss das Begehren des Klägers mit Bezug auf das eheliche

Güterrecht abgewiesen werden.

KGer, 13./17.11.2008

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Beweislast, gewollte Beweisvereitelung und Beweislastumkehr

(Art. 8 ZGB und Art. 151 ZPO). Bei einem Vermögensverwaltungs-

vertrag hat der Beauftragte zu beweisen, dass er einen nachweislich

vom Bankkonto des Auftraggebers abgehobenen Geldbetrag an den

Auftraggeber bzw. dessen Erben herausgegeben hat.

Aus den Erwägungen:

Fest steht, dass K., Geschäftsführer der X. GmbH, gestützt auf die

Vollmacht von F. sel. am 13. Oktober 2003 EUR 50'000.00 von des-

sen Konto bei der Bank L. abhob. Davon ist im Weiteren auszugehen.

Folglich hatte die Beklagte als Beauftragte diese Geldsumme in

Nachachtung von Art. 400 Abs. 1 OR dem Auftraggeber bzw. in casu

dessen Erben herauszugeben. Die Beklagte behauptet nun, sie, bzw.

ihr Geschäftsführer K., habe das Geld der Ehefrau von F. sel. am

15. Dezember 2003 übergeben.

Gestützt auf die Beweisregel von Art. 8 ZGB (und Art. 151

Abs. 1 ZPO) hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige

das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus