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KG ARGVP 1999 3340

Appenzell A.Rh. · 2000-03-14 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3340 Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als eine dem Ver­schulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ange­messene Sanktion. D

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B. Gerichtsentscheide

3340

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint

eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als eine dem Ver­

schulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ange­

messene Sanktion. Der Anrechnung der 29 Tage erstandener Unter­

suchungshaft gemäss Art. 69 StGB steht nichts im Wege. Im Hinblick

auf eine kumulativ mögliche Busse ist zu berücksichtigen, dass der

Angeklagte an einer Rückenerkrankung leidet. Er ist zur Zeit nicht

erwerbstätig und muss durch die öffentliche Hand mit Fürsorgeleistun­

gen unterstützt werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Geld­

strafe nicht angebracht.

OGer,2. Abt., 13.7.1999

Eine vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Bun­

desgericht mit Urteil vom 10.2.2000 abgewiesen worden.

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Gewässerschutz.

Keine

Gewässerverschmutzung

durch

Ab­

schwemmen des Bodensatzes eines Wasserreservoirs und Einleitung

in den Bach über die bestehende Meteorwasserleitung (Art. 70 Abs. 1

lit. a GSchG; Ziffer 11 und 12 Anhang 2 zur Gewässerschutzverord­

nung).

Der Angeklagte reinigte in seiner Funktion als Wasserkontrolleur

der Gemeinde-Wasserversorgung das Reservoir, indem er den mit

Rostpartikeln durchsetzten Bodenschlamm auskehrte und über die

bestehende Meteorwasserleitung in den Bach abschwemmte. Dieses

Vorgehen entsprach der bisherigen Praxis. Das Amt für Umweltschutz

stellte wenig später im Bach rötlich-braune Ablagerungen und rötlich­

trübes Wasser fest. Fische kamen indessen nicht zu Schaden. Das

Kantonsgericht spricht den Angeklagten vom Vorwurf der Gewässer­

verschmutzung frei mit folgenden Erwägungen:

1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a des Gewässerschutzgesetzes

(GSchG; SR 814.20) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer Stof­

fe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder

unmittelbar in ein Gewässer einbringt und dadurch die Gefahr einer

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Verunreinigung des Wassers schafft. Im Anhang 2 zur Gewässer­

schutzverordnung (GSchV; SR 814.201) wird in Ziff. 11 Abs. 2 lit. a

und b vorgeschrieben, dass sich durch Abwassereinleitungen im Ge­

wässer nach weitgehender Durchmischung unter anderem kein

Schlamm, keine Trübung und keine Verfärbung bilden darf.

a)

Als erstes stellt sich die Frage, ob sich durch das Vorgehen des

Angeklagten bei der Reservoirreinigung im Bach "Schlamm'' im Sinne

von Ziff. 11 Abs. 2 lit. a des Anhangs 2 zur GSchV gebildet hat. Ziff. 12

Abs. 2 lit. b dieses Anhangs präzisiert, dass der Sauerstoffgehalt in

der Gewässersohle nicht nachteilig verändert werden darf durch eine

verminderte Durchlässigkeit der Sohle infolge unnatürlich hoher Sedi­

mentation feiner Partikel (Kolmation) oder künstlicher Abdichtung. Zu

betonen ist dabei, dass Schutzobjekt des Gewässerschutzgesetzes

nicht ausschliesslich das Wasser als Stoff ist (die sog. Wasserwelle),

sondern das Gewässer als Ganzes, d.h. also mitsamt dem Gewässer­

bett (vgl. Piraccini, Die objektiven Vergehenstatbestände des Gewäs­

serschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971, Dissertation 1978, S. 120).

Das Amt für Umweltschutz spricht im Schadenfall-Rapport von "Abla­

gerungen" im Bachbett sowie ''Schlammbildung". Nähere Angaben

bezüglich Ausmass, Dichte und Beschaffenheit der angeblichen Abla­

gerungen bzw. der Schlammschicht hat das Amt für Umweltschutz

keine gemacht. Heranzuziehen sind deshalb die glaubwürdigen Aus­

sagen des Angeklagten an Schranken, wonach der Bodensatz im

Reservoir vor der Reinigung ungefähr einen Zentimeter betragen habe

und von so feiner Qualität sei, dass er nicht auf eine Schaufel geladen

werden könne. Nachdem allgemein bekannt ist, dass Trinkwasser vor

der Abgabe an den Konsumenten mehrere Filter passiert, kann an

dieser Aussage nicht ernsthaft gezweifelt werden, und es ist im weite­

ren darauf abzustellen. Es stellt sich folglich die Frage, ob sich dieser

feine Bodensatz tatsächlich auf der Wassersohle des Bachs abgesetzt

und dort eine die Mikroorganismen beeinträchtigende Schlammschicht

gebildet hat. Für das Gericht ist - nachdem nähere Angaben des Am­

tes für Umweltschutz zu den behaupteten Ablagerungen fehlen - auf­

grund der sehr feinen Beschaffenheit des Bodensatzes nicht nachge­

wiesen und auch nicht nachvollziehbar, dass sich dieser Satz aus dem

Reservoir in einem Fliessgewässer in Form von Schlamm abgesetzt

haben soll. Erst ab einer bestimmten Konzentration der Teilchen kann

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indessen von Schlamm im Sinne des Gesetzes gesprochen werden.

Weiter ist für das Gericht nicht nachgewiesen, dass diese Schwebe­

stoffe geeignet waren, die feinen Ritzen in der Bachsohle zu verstop­

fen. Die Bildung von strafbaren Ablagerungen infolge der Reinigung

des Reservoirs im Bach ist aus diesen Gründen zu verneinen.

Bezüglich der im Bodensatz enthaltenen Rostpartikel ist dem Ge­

richt im weiteren bekannt, dass das Bundesgericht in BGE 104 IV 43

entschieden hat, dass bereits die Versenkung eines Tresors geeignet

sei, durch Rosten das Wasser zu verschmutzen. S. Piraccini plädiert

jedoch überzeugend dafür, dass auch bei den sog. wasserunschädli­

chen Verunreinigungen - analog den Fällen der Verunreinigung im

naturwissenschaftlichen Sinne, also der Wasserverunreinigung - nicht

jede noch so geringfügige Beeinträchtigung als "Gewässerverunreini­

gung" im juristischen Sinn zu betrachten ist. Erforderlich sei vielmehr

auch dafür, dass die Beeinträchtigung die Intensität einer Schädigung

erreiche (a.a.O., S. 123). Das Gericht schliesst sich dieser Meinung

an, indem es die feinen Rostpartikel im Bodensatz sowohl von deren

Beschaffenheit als auch deren Menge her als zu vernachlässigend

beurteilt.

Sodann ist zu klären, ob dem Angeklagten die Verursachung einer

Trübung des Bachs angelastet werden muss. Das Tatbestandsele­

ment der Trübung hat der Gesetzgeber in Ziff. 2 Nr. 4 des Anhangs 3

zur GSchV konkretisiert, indem nach der Einleitung von kommunalem

Abwasser in Gewässer eine Durchsichtigkeit (nach Snellen) von 30

cm gefordert wird. In welchem Verhältnis steht das Verbot der Trübung

eines Gewässers zur geforderten Durchsichtigkeit von 30 cm? Nach

Ansicht des Gerichtes würde ein genauer Parameter keinen Sinn ma­

chen, wenn bereits die geringste Trübung den Tatbestand von Ziff. 11

Abs. 2 lit. a des Anhangs 2 zur GSchV erfüllen würde. Folglich liegt

erst dann eine Gewässerverschmutzung vor, wenn die Durchsichtig­

keit des Gewässers unter 30 cm liegt. Dem Schadenrapport des Am­

tes für Umweltschutz kann entnommen werden, dass der Bach nach

dem Vorfall rötlich-trüb war, detaillierte Angaben zur Trübung bzw. zur

Durchsichtigkeit fehlen jedoch (dies im Gegensatz zu anderen vom

Gericht bereits beurteilten Gewässerschutz-Fällen). Somit ist nicht

belegt, dass am 26. Juli 1999 eine strafrechtlich relevante Trübung

des Baches Vorgelegen hat.

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c) Zu prüfen ist als letztes, ob die rötliche Färbung des Bachs eine

im Sinne des Gewässerschutzgesetzes strafbare Verfärbung darstellt.

Vorauszuschicken ist, dass die rötliche Färbung aufgrund der Anga­

ben des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die im Trink­

wasser befindlichen Rostpartikel zurückzuführen ist, welche aus der

Wasserzuleitung stammen. Das Amt für Umweltschutz hat diese Er­

klärung des Angeklagten im übrigen mit keinem Wort angezweifelt.

Den Akten können bezüglich des Färbungsgrades keine näheren An­

gaben entnommen werden. Es fehlen beispielsweise auch Angaben

darüber, auf welcher Länge der Bach verfärbt war und wie lange der

Farbeffekt andauerte. Der Angeklagte bezeichnete an Schranken in

glaubwürdiger Weise die Verfärbung am Mittag des 26. Juli 1999 als

"leicht". Nachdem die Aktenlage sowie der persönliche Eindruck des

Angeklagten an Schranken nicht die geringsten Zweifel an dessen

wahrheitsgemässen Aussage aufkommen lassen, stellt das Gericht in

Anwendung des Verfahrensgrundsatzes "in dubio pro reo" darauf ab.

Weiter fragt sich, welchen Grad die Färbung des Gewässers errei­

chen muss, damit eine "Verfärbung" im Sinne der Gewässerschutzge­

setzgebung vorliegt. Konkrete Angaben zu dieser Frage hat der Ge­

setzgeber nicht vorgesehen, im Gegensatz beispielsweise zur Trü­

bung (vgl. vorstehend lit. b). So erfüllt naturgemäss nicht jede Verfär­

bung eines Gewässers den Tatbestand der Gewässerverschmutzung.

In casu hat zwar nicht ein Naturereignis im eigentlichen Sinn zur Rot­

färbung geführt, sondern Rostpartikel aus einer Trinkwasserleitung.

Das Gericht hält die leichte Rotfärbung des Bachs aufgrund zweier

Umstände trotzdem nicht für strafrechtlich relevant. Dies deshalb, weil

es sich einerseits nur um eine geringfügige Farbänderung bei niedriger

Wasserführung des Baches handelte und andererseits auch in der

Natur rötliche Quellen - darunter auch Mineralquellen - infolge eisen­

haltigen Gesteins Vorkommen. Somit erfüllt die leichte Verfärbung des

Bachs den Tatbestand von Art. 70 GSchG nicht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte den

objektiven Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG nicht erfüllt hat.

Da es somit an einem strafbaren Verhalten des Angeklagten fehlt, ist

er freizusprechen.

KGer, 3. Abt., 14.3.2000

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