B. Gerichtsentscheide 3340 Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessene Sanktion. D
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B. Gerichtsentscheide
3340
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsgründe erscheint
eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten als eine dem Ver
schulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ange
messene Sanktion. Der Anrechnung der 29 Tage erstandener Unter
suchungshaft gemäss Art. 69 StGB steht nichts im Wege. Im Hinblick
auf eine kumulativ mögliche Busse ist zu berücksichtigen, dass der
Angeklagte an einer Rückenerkrankung leidet. Er ist zur Zeit nicht
erwerbstätig und muss durch die öffentliche Hand mit Fürsorgeleistun
gen unterstützt werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Geld
strafe nicht angebracht.
OGer,2. Abt., 13.7.1999
Eine vom Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Bun
desgericht mit Urteil vom 10.2.2000 abgewiesen worden.
3340
Gewässerschutz.
Keine
Gewässerverschmutzung
durch
Ab
schwemmen des Bodensatzes eines Wasserreservoirs und Einleitung
in den Bach über die bestehende Meteorwasserleitung (Art. 70 Abs. 1
lit. a GSchG; Ziffer 11 und 12 Anhang 2 zur Gewässerschutzverord
nung).
Der Angeklagte reinigte in seiner Funktion als Wasserkontrolleur
der Gemeinde-Wasserversorgung das Reservoir, indem er den mit
Rostpartikeln durchsetzten Bodenschlamm auskehrte und über die
bestehende Meteorwasserleitung in den Bach abschwemmte. Dieses
Vorgehen entsprach der bisherigen Praxis. Das Amt für Umweltschutz
stellte wenig später im Bach rötlich-braune Ablagerungen und rötlich
trübes Wasser fest. Fische kamen indessen nicht zu Schaden. Das
Kantonsgericht spricht den Angeklagten vom Vorwurf der Gewässer
verschmutzung frei mit folgenden Erwägungen:
1. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a des Gewässerschutzgesetzes
(GSchG; SR 814.20) wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer Stof
fe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder
unmittelbar in ein Gewässer einbringt und dadurch die Gefahr einer
124
B. Gerichtsentscheide
3340
Verunreinigung des Wassers schafft. Im Anhang 2 zur Gewässer
schutzverordnung (GSchV; SR 814.201) wird in Ziff. 11 Abs. 2 lit. a
und b vorgeschrieben, dass sich durch Abwassereinleitungen im Ge
wässer nach weitgehender Durchmischung unter anderem kein
Schlamm, keine Trübung und keine Verfärbung bilden darf.
a)
Als erstes stellt sich die Frage, ob sich durch das Vorgehen des
Angeklagten bei der Reservoirreinigung im Bach "Schlamm'' im Sinne
von Ziff. 11 Abs. 2 lit. a des Anhangs 2 zur GSchV gebildet hat. Ziff. 12
Abs. 2 lit. b dieses Anhangs präzisiert, dass der Sauerstoffgehalt in
der Gewässersohle nicht nachteilig verändert werden darf durch eine
verminderte Durchlässigkeit der Sohle infolge unnatürlich hoher Sedi
mentation feiner Partikel (Kolmation) oder künstlicher Abdichtung. Zu
betonen ist dabei, dass Schutzobjekt des Gewässerschutzgesetzes
nicht ausschliesslich das Wasser als Stoff ist (die sog. Wasserwelle),
sondern das Gewässer als Ganzes, d.h. also mitsamt dem Gewässer
bett (vgl. Piraccini, Die objektiven Vergehenstatbestände des Gewäs
serschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971, Dissertation 1978, S. 120).
Das Amt für Umweltschutz spricht im Schadenfall-Rapport von "Abla
gerungen" im Bachbett sowie ''Schlammbildung". Nähere Angaben
bezüglich Ausmass, Dichte und Beschaffenheit der angeblichen Abla
gerungen bzw. der Schlammschicht hat das Amt für Umweltschutz
keine gemacht. Heranzuziehen sind deshalb die glaubwürdigen Aus
sagen des Angeklagten an Schranken, wonach der Bodensatz im
Reservoir vor der Reinigung ungefähr einen Zentimeter betragen habe
und von so feiner Qualität sei, dass er nicht auf eine Schaufel geladen
werden könne. Nachdem allgemein bekannt ist, dass Trinkwasser vor
der Abgabe an den Konsumenten mehrere Filter passiert, kann an
dieser Aussage nicht ernsthaft gezweifelt werden, und es ist im weite
ren darauf abzustellen. Es stellt sich folglich die Frage, ob sich dieser
feine Bodensatz tatsächlich auf der Wassersohle des Bachs abgesetzt
und dort eine die Mikroorganismen beeinträchtigende Schlammschicht
gebildet hat. Für das Gericht ist - nachdem nähere Angaben des Am
tes für Umweltschutz zu den behaupteten Ablagerungen fehlen - auf
grund der sehr feinen Beschaffenheit des Bodensatzes nicht nachge
wiesen und auch nicht nachvollziehbar, dass sich dieser Satz aus dem
Reservoir in einem Fliessgewässer in Form von Schlamm abgesetzt
haben soll. Erst ab einer bestimmten Konzentration der Teilchen kann
125
B. Gerichtsentscheide
3340
indessen von Schlamm im Sinne des Gesetzes gesprochen werden.
Weiter ist für das Gericht nicht nachgewiesen, dass diese Schwebe
stoffe geeignet waren, die feinen Ritzen in der Bachsohle zu verstop
fen. Die Bildung von strafbaren Ablagerungen infolge der Reinigung
des Reservoirs im Bach ist aus diesen Gründen zu verneinen.
Bezüglich der im Bodensatz enthaltenen Rostpartikel ist dem Ge
richt im weiteren bekannt, dass das Bundesgericht in BGE 104 IV 43
entschieden hat, dass bereits die Versenkung eines Tresors geeignet
sei, durch Rosten das Wasser zu verschmutzen. S. Piraccini plädiert
jedoch überzeugend dafür, dass auch bei den sog. wasserunschädli
chen Verunreinigungen - analog den Fällen der Verunreinigung im
naturwissenschaftlichen Sinne, also der Wasserverunreinigung - nicht
jede noch so geringfügige Beeinträchtigung als "Gewässerverunreini
gung" im juristischen Sinn zu betrachten ist. Erforderlich sei vielmehr
auch dafür, dass die Beeinträchtigung die Intensität einer Schädigung
erreiche (a.a.O., S. 123). Das Gericht schliesst sich dieser Meinung
an, indem es die feinen Rostpartikel im Bodensatz sowohl von deren
Beschaffenheit als auch deren Menge her als zu vernachlässigend
beurteilt.
Sodann ist zu klären, ob dem Angeklagten die Verursachung einer
Trübung des Bachs angelastet werden muss. Das Tatbestandsele
ment der Trübung hat der Gesetzgeber in Ziff. 2 Nr. 4 des Anhangs 3
zur GSchV konkretisiert, indem nach der Einleitung von kommunalem
Abwasser in Gewässer eine Durchsichtigkeit (nach Snellen) von 30
cm gefordert wird. In welchem Verhältnis steht das Verbot der Trübung
eines Gewässers zur geforderten Durchsichtigkeit von 30 cm? Nach
Ansicht des Gerichtes würde ein genauer Parameter keinen Sinn ma
chen, wenn bereits die geringste Trübung den Tatbestand von Ziff. 11
Abs. 2 lit. a des Anhangs 2 zur GSchV erfüllen würde. Folglich liegt
erst dann eine Gewässerverschmutzung vor, wenn die Durchsichtig
keit des Gewässers unter 30 cm liegt. Dem Schadenrapport des Am
tes für Umweltschutz kann entnommen werden, dass der Bach nach
dem Vorfall rötlich-trüb war, detaillierte Angaben zur Trübung bzw. zur
Durchsichtigkeit fehlen jedoch (dies im Gegensatz zu anderen vom
Gericht bereits beurteilten Gewässerschutz-Fällen). Somit ist nicht
belegt, dass am 26. Juli 1999 eine strafrechtlich relevante Trübung
des Baches Vorgelegen hat.
126
B. Gerichtsentscheide
3340
c) Zu prüfen ist als letztes, ob die rötliche Färbung des Bachs eine
im Sinne des Gewässerschutzgesetzes strafbare Verfärbung darstellt.
Vorauszuschicken ist, dass die rötliche Färbung aufgrund der Anga
ben des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die im Trink
wasser befindlichen Rostpartikel zurückzuführen ist, welche aus der
Wasserzuleitung stammen. Das Amt für Umweltschutz hat diese Er
klärung des Angeklagten im übrigen mit keinem Wort angezweifelt.
Den Akten können bezüglich des Färbungsgrades keine näheren An
gaben entnommen werden. Es fehlen beispielsweise auch Angaben
darüber, auf welcher Länge der Bach verfärbt war und wie lange der
Farbeffekt andauerte. Der Angeklagte bezeichnete an Schranken in
glaubwürdiger Weise die Verfärbung am Mittag des 26. Juli 1999 als
"leicht". Nachdem die Aktenlage sowie der persönliche Eindruck des
Angeklagten an Schranken nicht die geringsten Zweifel an dessen
wahrheitsgemässen Aussage aufkommen lassen, stellt das Gericht in
Anwendung des Verfahrensgrundsatzes "in dubio pro reo" darauf ab.
Weiter fragt sich, welchen Grad die Färbung des Gewässers errei
chen muss, damit eine "Verfärbung" im Sinne der Gewässerschutzge
setzgebung vorliegt. Konkrete Angaben zu dieser Frage hat der Ge
setzgeber nicht vorgesehen, im Gegensatz beispielsweise zur Trü
bung (vgl. vorstehend lit. b). So erfüllt naturgemäss nicht jede Verfär
bung eines Gewässers den Tatbestand der Gewässerverschmutzung.
In casu hat zwar nicht ein Naturereignis im eigentlichen Sinn zur Rot
färbung geführt, sondern Rostpartikel aus einer Trinkwasserleitung.
Das Gericht hält die leichte Rotfärbung des Bachs aufgrund zweier
Umstände trotzdem nicht für strafrechtlich relevant. Dies deshalb, weil
es sich einerseits nur um eine geringfügige Farbänderung bei niedriger
Wasserführung des Baches handelte und andererseits auch in der
Natur rötliche Quellen - darunter auch Mineralquellen - infolge eisen
haltigen Gesteins Vorkommen. Somit erfüllt die leichte Verfärbung des
Bachs den Tatbestand von Art. 70 GSchG nicht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte den
objektiven Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG nicht erfüllt hat.
Da es somit an einem strafbaren Verhalten des Angeklagten fehlt, ist
er freizusprechen.
KGer, 3. Abt., 14.3.2000
127