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FE1-17-4 ARGVP 2017 3706

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 29/2017, Nr. 3706 Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 67 ZPO). Anspruchsvoraussetzungen im vorsorglichen Massnah- meverfahren (Art. 261 ZPO). Im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sind die Anspruchsvoraus- setzungen lediglich glaubhaft zu machen und nicht strikte zu beweisen. Dies gilt auch für die Frage der Pro- zessfähigkeit. Entfaltet die Vollmacht an den Rechtsvertreter betreffend Interessenvertretung in der „Eheschei- dung“ ihre Gültigkeit auch bei Verlust der Handlungsfäh

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Einzelrichter FE1-17-4 ARGVP 2017 3706

AR GVP 29/2017, Nr. 3706 Prozessfähigkeit der Parteien (Art. 67 ZPO). Anspruchsvoraussetzungen im vorsorglichen Massnah- meverfahren (Art. 261 ZPO). Im Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sind die Anspruchsvoraus- setzungen lediglich glaubhaft zu machen und nicht strikte zu beweisen. Dies gilt auch für die Frage der Pro- zessfähigkeit. Entfaltet die Vollmacht an den Rechtsvertreter betreffend Interessenvertretung in der „Eheschei- dung“ ihre Gültigkeit auch bei Verlust der Handlungsfäh

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