AR GVP 36/2024 Nr. 3879 Parteientschädigung von nicht berufsmässig vertretenen Parteien (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Bei nicht bezif- ferten Anträgen auf Auslagenersatz spricht das Gericht die Entschädigung nach Ermessen zu. Eine Auslagen- pauschale ist bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien im schriftlichen Verfahren mangels erheblicher Auslagen in der Regel nicht angemessen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.09.2024, ERZ 24 33 Aus den Erwägungen: 3.3.1 Als Parteientschädigung gi
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-24-33 ARGVP 2024 3879
AR GVP 36/2024 Nr. 3879 Parteientschädigung von nicht berufsmässig vertretenen Parteien (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Bei nicht bezif- ferten Anträgen auf Auslagenersatz spricht das Gericht die Entschädigung nach Ermessen zu. Eine Auslagen- pauschale ist bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien im schriftlichen Verfahren mangels erheblicher Auslagen in der Regel nicht angemessen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.09.2024, ERZ 24 33 Aus den Erwägungen: 3.3.1 Als Parteientschädigung gi
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