AR GVP 36/2024 Nr. 3878 Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen; Überbaurecht (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 ZPO; Art. 674 Abs. 3 ZGB). Der neueren Rechtsprechung folgend sind die Prozesskosten auch bei Einräu- mung von Legalservituten – besondere Umstände vorbehalten – nach dem Prinzip von Obsiegen und Unterlie- gen zu verlegen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 05.08.2024, ERZ 24 28 und ERZ 24 32 Aus den Erwägungen: 2.1 Die Vorinstanz hat die Verlegung der Kosten
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-24-28 ARGVP 2024 3878
AR GVP 36/2024 Nr. 3878 Verteilung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen; Überbaurecht (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 ZPO; Art. 674 Abs. 3 ZGB). Der neueren Rechtsprechung folgend sind die Prozesskosten auch bei Einräu- mung von Legalservituten – besondere Umstände vorbehalten – nach dem Prinzip von Obsiegen und Unterlie- gen zu verlegen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 05.08.2024, ERZ 24 28 und ERZ 24 32 Aus den Erwägungen: 2.1 Die Vorinstanz hat die Verlegung der Kosten
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