AR GVP 36/2024 Nr. 3876 Schuldneranweisung (Art. 291 ZBG). Die Formulierung, "die jeweilige Arbeitgeberin, zurzeit XY GmbH", ist gegenüber der Benennung des konkreten Schuldners vorzuziehen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.08.2024, ERZ 24 15 und ERZ 24 17 Aus den Erwägungen: 2.3.1 Gestützt auf die Anträge der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz die Schuldneranweisung gegenüber der jeweiligen Arbeitgeberin des Gesuchgegners, zurzeit XY GmbH, angeordnet. 2.3.2 Gemäss dem Ge
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-24-15 ARGVP 2024 3876
AR GVP 36/2024 Nr. 3876 Schuldneranweisung (Art. 291 ZBG). Die Formulierung, "die jeweilige Arbeitgeberin, zurzeit XY GmbH", ist gegenüber der Benennung des konkreten Schuldners vorzuziehen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.08.2024, ERZ 24 15 und ERZ 24 17 Aus den Erwägungen: 2.3.1 Gestützt auf die Anträge der Gesuchstellerin hat die Vorinstanz die Schuldneranweisung gegenüber der jeweiligen Arbeitgeberin des Gesuchgegners, zurzeit XY GmbH, angeordnet.
2.3.2 Gemäss dem Ge
Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter Appenzell Rhodes-Extérieures Einzelrichter Appenzello Interno Einzelrichter OG