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ERZ-23-70 ARGVP 2024 3877

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 36/2024 Nr. 3877 Rechtsöffnung. Novenrecht vor Vorinstanz (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Gesuchsteller muss in seinem Rechtsöffnungsgesuch primär die rechtserzeugenden Tatsachen vorbringen und substantiieren. Gebietet ihm die Sorgfaltspflicht, Tatsachen zu ihm bekannten Einwendungen vorzutragen, sind unechte Noven, welche keine rechtserzeugenden Tatsachen betreffen, zulässig. Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Einwendungen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Für die

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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-23-70 ARGVP 2024 3877

AR GVP 36/2024 Nr. 3877 Rechtsöffnung. Novenrecht vor Vorinstanz (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Gesuchsteller muss in seinem Rechtsöffnungsgesuch primär die rechtserzeugenden Tatsachen vorbringen und substantiieren. Gebietet ihm die Sorgfaltspflicht, Tatsachen zu ihm bekannten Einwendungen vorzutragen, sind unechte Noven, welche keine rechtserzeugenden Tatsachen betreffen, zulässig. Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Einwendungen (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Für die

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