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ERZ-23-10 ARGVP 2023 3866

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 35/2023 Nr. 3866 Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG); Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 842 ff. aZGB). Wegen seiner Wertpapiernatur kann ein Schuldbrief nicht nur der Begründung eines Grundpfandes dienen, sondern als bewegliche Sache für Sicherungszwecke verwendet werden. In Betracht kommen die mobiliar- rechtliche Verpfändung, die den Nehmer zum Faustpfandgläubiger macht, und die Sicherungsübereignung, die den Fiduziar zum Eigentümer macht. In casu sprechen die Umstä

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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-23-10 ARGVP 2023 3866

AR GVP 35/2023 Nr. 3866 Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG); Schuldbrief als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Art. 842 ff. aZGB). Wegen seiner Wertpapiernatur kann ein Schuldbrief nicht nur der Begründung eines Grundpfandes dienen, sondern als bewegliche Sache für Sicherungszwecke verwendet werden. In Betracht kommen die mobiliar- rechtliche Verpfändung, die den Nehmer zum Faustpfandgläubiger macht, und die Sicherungsübereignung, die den Fiduziar zum Eigentümer macht. In casu sprechen die Umstä

Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter Appenzell Rhodes-Extérieures Einzelrichter Appenzello Interno Einzelrichter OG