AR GVP 33/2021 Nr. 3820 Kündigung eines Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs (Art. 257d OR); Rechtsschutz in klaren Fällen - Mieterausweisung (Art. 257 ZPO). Beachtlichkeit einer am zweitletzten Tag der Zahlungsfrist ausgesproche- nen Kündigung verneint. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 06.04.2021, ERZ 21 4 Aus den Erwägungen: 2.2 Ist die Mieterin von Wohn- oder Geschäftsräumen nach der Übernahme der Mietsache mit der Zahlung fäl- liger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-21-4 ARGVP 2021 3820
AR GVP 33/2021 Nr. 3820 Kündigung eines Mietvertrages wegen Zahlungsverzugs (Art. 257d OR); Rechtsschutz in klaren Fällen - Mieterausweisung (Art. 257 ZPO). Beachtlichkeit einer am zweitletzten Tag der Zahlungsfrist ausgesproche- nen Kündigung verneint. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 06.04.2021, ERZ 21 4 Aus den Erwägungen: 2.2 Ist die Mieterin von Wohn- oder Geschäftsräumen nach der Übernahme der Mietsache mit der Zahlung fäl- liger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so
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