AR GVP 33/2021 Nr. 3821 Rechtsmittelbelehrung; Vertrauensschutz (52 ZPO). Stellt das Gericht den Parteien eine berichtigte Fas- sung des Urteils mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung und dem Zusatz "Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Eröffnung des vorliegend berichtigten Entscheides zu laufen" zu, so darf der Rechtsvertreter des Berufungsklä- gers auf diese Anordnung abstellen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 19.11.2021, ERZ 21 32 Aus den Erwägungen: 1.3 Vorsorgliche Massna
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-21-32 ARGVP 2021 3821
AR GVP 33/2021 Nr. 3821 Rechtsmittelbelehrung; Vertrauensschutz (52 ZPO). Stellt das Gericht den Parteien eine berichtigte Fas- sung des Urteils mit der korrekten Rechtsmittelbelehrung und dem Zusatz "Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Eröffnung des vorliegend berichtigten Entscheides zu laufen" zu, so darf der Rechtsvertreter des Berufungsklä- gers auf diese Anordnung abstellen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 19.11.2021, ERZ 21 32 Aus den Erwägungen: 1.3 Vorsorgliche Massna
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