AR GVP 32/2020 Nr. 3791 Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit eines Entscheides (Art. 315 Abs. 2 ZPO). Ein Entscheid, welcher die Regelung des Unterhalts sowie der Betreuung der Kinder zum Inhalt hat, ist ein Gestaltungsent- scheid im Sinne von Art. 315 Abs. 3 ZPO. Folglich ist die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit gestützt auf Art. 315 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 29.04.2020, ERZ 20 8 Aus den Erwägungen: 5. a) A. ist der Au
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-20-8 ARGVP 2020 3791
AR GVP 32/2020 Nr. 3791 Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit eines Entscheides (Art. 315 Abs. 2 ZPO). Ein Entscheid, welcher die Regelung des Unterhalts sowie der Betreuung der Kinder zum Inhalt hat, ist ein Gestaltungsent- scheid im Sinne von Art. 315 Abs. 3 ZPO. Folglich ist die Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit gestützt auf Art. 315 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 29.04.2020, ERZ 20 8 Aus den Erwägungen:
5. a) A. ist der Au
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