AR GVP 32/2020 Nr. 3789 Parteientschädigung. Mehrwertsteuer. Kann von einer Partei die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer in Ab- zug gebracht werden, kann im Kanton Appenzell Ausserrhoden der Zuschlag für die Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) in Rechnung gestellt werden. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 01.10.2020, ERZ 20 26 Aus den Erwägungen: 2. Die Vorinstanz hat den heutigen Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid verpfl
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-20-26 ARGVP 2020 3789
AR GVP 32/2020 Nr. 3789 Parteientschädigung. Mehrwertsteuer. Kann von einer Partei die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer in Ab- zug gebracht werden, kann im Kanton Appenzell Ausserrhoden der Zuschlag für die Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 145.53) in Rechnung gestellt werden. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 01.10.2020, ERZ 20 26 Aus den Erwägungen:
2. Die Vorinstanz hat den heutigen Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid verpfl
Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter Appenzell Rhodes-Extérieures Einzelrichter Appenzello Interno Einzelrichter OG