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ERZ-19-14 ARGVP 2020 3790

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 32/2020 Nr. 3790 Zeugenentschädigung (Art. 160 Abs. 3 ZPO). Die angemessene Entschädigung beinhaltet nebst dem Ausla- genersatz eine Entschädigung für den Verdienstausfall oder eine Vergütung für den Zeitaufwand. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 18.12.2020, ERZ 19 14 Aus den Erwägungen: 3. a) Nach Art. 160 Abs. 3 ZPO haben Dritte, die bei der Beweiserhebung auf Anordnung des Gerichts mitwir- ken, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Als Dritte haben insbesondere

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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-19-14 ARGVP 2020 3790

AR GVP 32/2020 Nr. 3790 Zeugenentschädigung (Art. 160 Abs. 3 ZPO). Die angemessene Entschädigung beinhaltet nebst dem Ausla- genersatz eine Entschädigung für den Verdienstausfall oder eine Vergütung für den Zeitaufwand. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 18.12.2020, ERZ 19 14 Aus den Erwägungen:

3. a) Nach Art. 160 Abs. 3 ZPO haben Dritte, die bei der Beweiserhebung auf Anordnung des Gerichts mitwir- ken, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Als Dritte haben insbesondere

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