opencaselaw.ch

ERZ-17-6 ARGVP 2017 3707

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 29/2017, Nr. 3707 Einsprache gegen den Arrestbefehl; Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO und Art. 278 SchKG). Im Arre- steinspracheverfahren können vor der oberen kantonalen Gerichtsinstanz nur echte Noven geltend gemacht werden. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gehört unter anderem das Rechtsschutzinte- resse der Beschwerdeführerin. Dieses fehlt, wenn das Arrestobjekt keinen Wert hat und die Beschwerdeführe- rin dies weiss oder wissen müsste. Entscheid des Einzelrichte

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-17-6 ARGVP 2017 3707

AR GVP 29/2017, Nr. 3707 Einsprache gegen den Arrestbefehl; Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO und Art. 278 SchKG). Im Arre- steinspracheverfahren können vor der oberen kantonalen Gerichtsinstanz nur echte Noven geltend gemacht werden. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gehört unter anderem das Rechtsschutzinte- resse der Beschwerdeführerin. Dieses fehlt, wenn das Arrestobjekt keinen Wert hat und die Beschwerdeführe- rin dies weiss oder wissen müsste. Entscheid des Einzelrichte

Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter Appenzell Rhodes-Extérieures Einzelrichter Appenzello Interno Einzelrichter OG