AR GVP 35/2023 Nr. 3853 Krankentaggeldversicherung. Bei der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um ein versi- chertes Ereignis (E. 5). Übergangsfrist für die Aufnahme einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber. Vorlie- gend ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein blosser Stellenwechsel weniger Zeit als ein Berufswech- sel beansprucht. Damit ist eine Übergangsfrist von drei Monaten gerechtfertigt (E. 6). Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.07.2023, ERV 22
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges ERV-22-38 ARGVP 2023 3853
AR GVP 35/2023 Nr. 3853 Krankentaggeldversicherung. Bei der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um ein versi- chertes Ereignis (E. 5). Übergangsfrist für die Aufnahme einer Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber. Vorlie- gend ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein blosser Stellenwechsel weniger Zeit als ein Berufswech- sel beansprucht. Damit ist eine Übergangsfrist von drei Monaten gerechtfertigt (E. 6). Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 12.07.2023, ERV 22
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