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ERV-21-30 ARGVP 2021 3803

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 33/2021 Nr. 3803 Submissionsrecht. Grundsatz der Unveränderlichkeit der Angebote. Es steht nicht im Belieben der Vergabe- behörde, mit Blick auf die Bewertung Änderung an den Angeboten vorzunehmen. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 07.07.2021, ERV 21 30 Aus den Erwägungen: 2.2.2 Sodann bringt die Gesuchstellerin vor, sie habe sich entschieden, 12 statt lediglich 9 Stellplätze für Busse vorzusehen. Dies habe sich naturgemäss auf die Angebotskosten ausgewirkt. Die Vorinsta

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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-21-30 ARGVP 2021 3803

AR GVP 33/2021 Nr. 3803 Submissionsrecht. Grundsatz der Unveränderlichkeit der Angebote. Es steht nicht im Belieben der Vergabe- behörde, mit Blick auf die Bewertung Änderung an den Angeboten vorzunehmen. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 07.07.2021, ERV 21 30 Aus den Erwägungen: 2.2.2 Sodann bringt die Gesuchstellerin vor, sie habe sich entschieden, 12 statt lediglich 9 Stellplätze für Busse vorzusehen. Dies habe sich naturgemäss auf die Angebotskosten ausgewirkt. Die Vorinsta

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