Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3718 AR GVP 30/2018, Nr. 3718 Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Zuständigkeit des Einzelrichters bei der Aufhebung des Aufenthalts- bestimmungsrechts und Unterbringung eines Kindes in einer psychiatrischen Klinik nach Art. 310 Abs. 1 und 314b Abs. 1 ZGB. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist notwendige Voraussetzung der An- ordnung einer Unterbringung gegenüber einer unmündigen Person. Die Entziehung der elterlichen Obhut ist nur zulässig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-18-86 ARGVP 2018 3718
Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3718 AR GVP 30/2018, Nr. 3718 Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Zuständigkeit des Einzelrichters bei der Aufhebung des Aufenthalts- bestimmungsrechts und Unterbringung eines Kindes in einer psychiatrischen Klinik nach Art. 310 Abs. 1 und 314b Abs. 1 ZGB. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist notwendige Voraussetzung der An- ordnung einer Unterbringung gegenüber einer unmündigen Person. Die Entziehung der elterlichen Obhut ist nur zulässig
Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter Appenzell Rhodes-Extérieures Einzelrichter Appenzello Interno Einzelrichter OG