AR GVP 30/2018, Nr. 3715 Parteientschädigung. Bei einer Rechtsberatung dürfen zulasten der unterliegenden Partei keine höheren Kosten als bei einer Rechtsvertretung entstehen. Im vorliegenden Fall ist eine entsprechende Kürzung gerecht- fertigt. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 20.03.2018, ERV 17 66 Aus den Erwägungen: 4. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Zu den Auslagen
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-17-66 ARGVP 2018 3715
AR GVP 30/2018, Nr. 3715 Parteientschädigung. Bei einer Rechtsberatung dürfen zulasten der unterliegenden Partei keine höheren Kosten als bei einer Rechtsvertretung entstehen. Im vorliegenden Fall ist eine entsprechende Kürzung gerecht- fertigt. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 20.03.2018, ERV 17 66 Aus den Erwägungen: 4. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Zu den Auslagen
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