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ERV-17-64 ARGVP 2018 3714

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 30/2018, Nr. 3714 Verfahrensrecht. Der Rechtverweigerungsbeschwerde kommt keine Devolutivwirkung zu. Das Gericht darf nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden. Auf das Gesuch um Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen kann deshalb nicht eingetreten werden. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 08.02.2018, ERV 17 64 Aus den Erwägungen: 3. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann auch aus einem zweiten Grund nicht eingetre- ten werden: Sofe

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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERV-17-64 ARGVP 2018 3714

AR GVP 30/2018, Nr. 3714 Verfahrensrecht. Der Rechtverweigerungsbeschwerde kommt keine Devolutivwirkung zu. Das Gericht darf nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden. Auf das Gesuch um Erlass von vorsorgli- chen Massnahmen kann deshalb nicht eingetreten werden. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 08.02.2018, ERV 17 64 Aus den Erwägungen:

3. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen kann auch aus einem zweiten Grund nicht eingetre- ten werden:

Sofe

Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter Appenzell Rhodes-Extérieures Einzelrichter Appenzello Interno Einzelrichter OG