AR GVP 32/2020 Nr. 3793 Unentgeltliche Rechtspflege für Beschuldigte. Die Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechts- pflege für beschuldigte Personen grundsätzlich nicht vor (vgl. Art. 132 und Art. 136 StPO). Sie statuiert keine Kostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 428 StPO), sieht aber für ihn auch keine Vorschusspflicht im Rechtsmittelverfahren vor (Art. 383 StPO e contrario). [Kurzbeschrieb Rege- ste] Verfügung des Vorsitzenden der
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERS-20-20 ARGVP 2020 3793
AR GVP 32/2020 Nr. 3793 Unentgeltliche Rechtspflege für Beschuldigte. Die Strafprozessordnung sieht die unentgeltliche Rechts- pflege für beschuldigte Personen grundsätzlich nicht vor (vgl. Art. 132 und Art. 136 StPO). Sie statuiert keine Kostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 428 StPO), sieht aber für ihn auch keine Vorschusspflicht im Rechtsmittelverfahren vor (Art. 383 StPO e contrario). [Kurzbeschrieb Rege- ste] Verfügung des Vorsitzenden der
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