AR GVP 32/2020 Nr. 3796 Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO); ungünstige Prognose bei Drohung. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene schon konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen auszuführen. Die Ernsthaftigkeit der Drohung genügt. Bei der Prüfung der Letzteren kommt es auch auf die Umstände an, unter denen sie ausgesprochen wurde. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts,18.11.2020, ERS 20 18 Aus den Erwägungen: 2.4 Es wurde bereits oben unter E
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERS-20-18 ARGVP 2020 3796
AR GVP 32/2020 Nr. 3796 Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO); ungünstige Prognose bei Drohung. Es ist nicht erforderlich, dass der Betroffene schon konkrete Anstalten getroffen hat, um das befürchtete Verbrechen auszuführen. Die Ernsthaftigkeit der Drohung genügt. Bei der Prüfung der Letzteren kommt es auch auf die Umstände an, unter denen sie ausgesprochen wurde. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts,18.11.2020, ERS 20 18 Aus den Erwägungen: 2.4 Es wurde bereits oben unter E
Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter Appenzell Rhodes-Extérieures Einzelrichter Appenzello Interno Einzelrichter OG