AR GVP 36/2024, Nr. 1583 Sozialhilfe. Wurden Kindesschutzmassnahmen nicht durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an- geordnet, verfügen die Sozialhilfebehörden über einen Ermessensspielraum im Rahmen von situationsbeding- ten Leistungen. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 16.07.2024 Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern für den Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kos- ten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzma
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2024 1583
AR GVP 36/2024, Nr. 1583 Sozialhilfe. Wurden Kindesschutzmassnahmen nicht durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an- geordnet, verfügen die Sozialhilfebehörden über einen Ermessensspielraum im Rahmen von situationsbeding- ten Leistungen. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 16.07.2024 Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern für den Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kos- ten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzma
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