AR GVP 33/2021, Nr. 1572 Fristlose Kündigung. Nach Art. 24 Abs. 4 PG bedarf die fristlose Kündigung eines wichtigen Grundes. Bei leichteren oder mittleren Vertragsverletzungen liegt ein wichtiger Grund nur vor, wenn diese trotz Verwarnung wiederholt vorkommen. Die Regel, wonach sich ein Arbeitgeber nach Art. 324a Abs. 4 OR durch den Ab- schluss einer Krankentaggeldversicherung von der Lohnfortzahlung befreien kann, ist im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Entscheid
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2021 1572
AR GVP 33/2021, Nr. 1572 Fristlose Kündigung. Nach Art. 24 Abs. 4 PG bedarf die fristlose Kündigung eines wichtigen Grundes. Bei leichteren oder mittleren Vertragsverletzungen liegt ein wichtiger Grund nur vor, wenn diese trotz Verwarnung wiederholt vorkommen. Die Regel, wonach sich ein Arbeitgeber nach Art. 324a Abs. 4 OR durch den Ab- schluss einer Krankentaggeldversicherung von der Lohnfortzahlung befreien kann, ist im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis nicht anwendbar. Entscheid
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