AR GVP 30/2018, Nr. 1560 Teilwidmung einer Flurgenossenschaftsstrasse. Die Widmung einer Strasse zum Gemeingebrauch ist eine hoheitliche Verfügung und fällt damit in die Zuständigkeit des betreffenden Gemeinwesens. Vom Widmungsakt zu unterscheiden ist der Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates über die Statutenänderung. Die Klä- rung der Frage, ob eine private Strasse für den allgemeinen Verkehr geöffnet werden soll, kommt indessen dem Gemeinwesen zu, welches die Strassenhoheit ausübt.
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2018 1560
AR GVP 30/2018, Nr. 1560 Teilwidmung einer Flurgenossenschaftsstrasse. Die Widmung einer Strasse zum Gemeingebrauch ist eine hoheitliche Verfügung und fällt damit in die Zuständigkeit des betreffenden Gemeinwesens. Vom Widmungsakt zu unterscheiden ist der Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates über die Statutenänderung. Die Klä- rung der Frage, ob eine private Strasse für den allgemeinen Verkehr geöffnet werden soll, kommt indessen dem Gemeinwesen zu, welches die Strassenhoheit ausübt.
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