AR GVP 30/2018, Nr. 1557 Zustellung der Verfügung. Die entscheidende Behörde trägt die Beweislast für die Zustellung einer Verfü- gung. Erfolgt die Zustellung der Verfügung nicht eingeschrieben, genügt alleine der Nachweis der Versendung nicht, um auf den Zeitpunkt der Zustellung zu schliessen. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 21.11.2018 Aus den Erwägungen: 3.c) Nach dem Grundsatz von Art. 8 ZGB trägt die entscheidende Behörde die Beweislast für die Zustellung. Erfolgt d
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2018 1557
AR GVP 30/2018, Nr. 1557 Zustellung der Verfügung. Die entscheidende Behörde trägt die Beweislast für die Zustellung einer Verfü- gung. Erfolgt die Zustellung der Verfügung nicht eingeschrieben, genügt alleine der Nachweis der Versendung nicht, um auf den Zeitpunkt der Zustellung zu schliessen. Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 21.11.2018 Aus den Erwägungen: 3.c) Nach dem Grundsatz von Art. 8 ZGB trägt die entscheidende Behörde die Beweislast für die Zustellung. Erfolgt d
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