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ARGVP 2017 1556

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

AR GVP 29/2017, Nr. 1556 Sozialhilfe. Die Sozialhilfebehörde darf die von ihr gegenüber hilfsbedürftigen Personen geltend gemachten finanziellen Forderungen nur insoweit mit Sozialhilfeleistungen verrechnen, als diese in Form einer Schuldan- erkennung unterschriftlich bekräftigt wurden oder darüber ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Unzulässigkeit der Verrechnung über die sozialhilferechtlichen Kürzungstatbestände bei Fehlverhalten. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 31

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2017 1556

AR GVP 29/2017, Nr. 1556 Sozialhilfe. Die Sozialhilfebehörde darf die von ihr gegenüber hilfsbedürftigen Personen geltend gemachten finanziellen Forderungen nur insoweit mit Sozialhilfeleistungen verrechnen, als diese in Form einer Schuldan- erkennung unterschriftlich bekräftigt wurden oder darüber ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Unzulässigkeit der Verrechnung über die sozialhilferechtlichen Kürzungstatbestände bei Fehlverhalten. Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales, 31

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