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ARGVP 2016 3695

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3695 6. Öffentliches Recht 3695 Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 13 Bundesgeset z über die Frei-zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgeset z; BGFA; SR 935.61]). Kostenfolgen. Der Anwalt muss sich primär von seiner ehema-ligen Klientin entbinden lassen. Tut er dies nicht und erklärt die Klientin auf erste Anfrage der Anwaltsaufsichtskommission ihr Einverständnis mit einer Entbindung, sind die Kosten dem gesuchstellenden Anwalt aufzuerlegen. Aus den Erwägu

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2016 3695

B. Gerichtsentscheide 3695

6. Öffentliches Recht 3695 Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 13 Bundesgeset z über die Frei-zügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgeset z; BGFA; SR 935.61]). Kostenfolgen. Der Anwalt muss sich primär von seiner ehema-ligen Klientin entbinden lassen. Tut er dies nicht und erklärt die Klientin auf erste Anfrage der Anwaltsaufsichtskommission ihr Einverständnis mit einer Entbindung, sind die Kosten dem gesuchstellenden Anwalt aufzuerlegen. Aus den Erwägu

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