B. Gerichtsentscheide 3692 5. Strafprozess 3692 Örtliche Zuständigkeit. Beschränkung des Gerichts auf die Prüfung eines örtlichen Anknüpfungspunkts (vgl. Art. 38 Abs. 1 StPO). Aus den Erwägungen: 8. [...] Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zum Zivilprozessrecht im Strafrecht für eine beschuldigte Person keine Garantie des Richters am Tatort (Handlungsort oder Ort des Erfolgseintritts) oder gar am Wohnsitz be-steht (Andreas Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Dis
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2016 3692
B. Gerichtsentscheide 3692
5. Strafprozess 3692 Örtliche Zuständigkeit. Beschränkung des Gerichts auf die Prüfung eines örtlichen Anknüpfungspunkts (vgl. Art. 38 Abs. 1 StPO). Aus den Erwägungen: 8. [...] Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zum Zivilprozessrecht im Strafrecht für eine beschuldigte Person keine Garantie des Richters am Tatort (Handlungsort oder Ort des Erfolgseintritts) oder gar am Wohnsitz be-steht (Andreas Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Dis
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