A. Verwaltungsentscheide 1550 verschärft werden. Da auf den betroffenen Parzellen die Lärmempfindlich-keitsstufe III gilt, müsste der Lärm des Spielplatzes jedoch über den Lärm ei-nes mässig störenden Betriebes hinausgehen, damit die Emissionsbegren-zungen verschärft werden könnten. Departement Bau und Volkswirtschaft, 19.10.2016 1550 Bauen ausserhalb der Bauzone. Geländeaufschüttung. Vorliegend liegt kei-ne Bodenverbesserungsmassnahme vor. Die Aufschüttung kann nicht als zo-nenkonform qua
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2016 1550
A. Verwaltungsentscheide 1550 verschärft werden. Da auf den betroffenen Parzellen die Lärmempfindlich-keitsstufe III gilt, müsste der Lärm des Spielplatzes jedoch über den Lärm ei-nes mässig störenden Betriebes hinausgehen, damit die Emissionsbegren-zungen verschärft werden könnten. Departement Bau und Volkswirtschaft, 19.10.2016 1550 Bauen ausserhalb der Bauzone. Geländeaufschüttung. Vorliegend liegt kei-ne Bodenverbesserungsmassnahme vor. Die Aufschüttung kann nicht als zo-nenkonform qua
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