B. Gerichtsentscheide 3658 3658 Urteilsdispositiv . Das Dispositiv des Urteils muss so bestimmt sein, dass es ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (Art. 238 lit. d ZPO). Aus den Erwägungen: 4. Bestimmtheit des Dispositivs 4.1 Der Berufungskläger lässt vorbringen, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht justiziabel, weil mit der Floskel „Original-Handwerkerrechnungen und entsprechender Original-Zahlungsbelege“ offen sei, von welchen Handwer-kern die Rede sei. Zudem seien nebst
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2015 3658
B. Gerichtsentscheide 3658 3658 Urteilsdispositiv . Das Dispositiv des Urteils muss so bestimmt sein, dass es ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (Art. 238 lit. d ZPO). Aus den Erwägungen: 4. Bestimmtheit des Dispositivs 4.1 Der Berufungskläger lässt vorbringen, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht justiziabel, weil mit der Floskel „Original-Handwerkerrechnungen und entsprechender Original-Zahlungsbelege“ offen sei, von welchen Handwer-kern die Rede sei. Zudem seien nebst
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