B. Gerichtsentscheide 3652 füllt ist. Die Arrestprosequierung des Renault Clio erfolgte am Arrestort, also in F., was nach Art. 52 SchKG zulässig ist. Hingegen hätte das Betreibungs-amt keinen „Verlustschein infolge Pfändung“ ausstellen dürfen, weil gegen D. kein Pfändungsverfahren durchgeführt wurde. Damit erweist sich der am 26. April 2010 ausgestellte „Verlustschein infolge Pfändung“ als nichtig und es fehlt an der in Art. 164 StGB aufgeführten objektiven Strafbarkeitsbedingung des Verlusts
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2015 3652
B. Gerichtsentscheide 3652 füllt ist. Die Arrestprosequierung des Renault Clio erfolgte am Arrestort, also in F., was nach Art. 52 SchKG zulässig ist. Hingegen hätte das Betreibungs-amt keinen „Verlustschein infolge Pfändung“ ausstellen dürfen, weil gegen D. kein Pfändungsverfahren durchgeführt wurde. Damit erweist sich der am 26. April 2010 ausgestellte „Verlustschein infolge Pfändung“ als nichtig und es fehlt an der in Art. 164 StGB aufgeführten objektiven Strafbarkeitsbedingung des Verlusts
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